Allgemeine
Geschäftsbedingungen

buttermakers GmbH · Beratungs-, Planungs- und Bauleistungen im Bereich Sportentwicklung und Sportinfrastruktur · Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der buttermakers GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gelten für alle Verträge über Beratungsleistungen, Konzepterstellungen, Planungsleistungen sowie Bauleistungen im Bereich Sportentwicklung und Sportinfrastruktur, insbesondere den Bau von Sportböden, die der Auftragnehmer mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber") abschließt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers in Deutschland und Österreich. Für Leistungserbringungen in Österreich gelten ergänzend die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften, sofern dies ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbart wurde.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung oder Auftragserteilung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung annehmen.

(3) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers. Mündliche Abreden, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, sind nur dann verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dem Auftragnehmer verbleiben alle Schutz- und Urheberrechte an solchen Unterlagen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Folgende Leistungsbereiche können Gegenstand eines Vertrages sein:

(2) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach den Regeln der Technik und dem aktuellen Stand des Fachwissens. Bei Beratungs- und Planungsleistungen schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ergibt sich aus geänderten Anforderungen des Auftraggebers ein Mehraufwand, ist dieser gesondert zu vergüten.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch geeignete Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 4 Vergütung und Preise

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Abrechnung erfolgt als Pauschalpreis, nach Aufwand oder in einer Kombination beider Modelle.

(2) Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Reisekosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie sonstige projektbezogene Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht im Angebot als inkludiert ausgewiesen.

(4) Bei einer wesentlichen Änderung des Leistungsumfangs (Mehr- oder Minderleistungen von mehr als 10 %) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen.

(5) Preisanpassungen infolge veränderter Material- oder Lohnkosten sind nach Vertragsschluss grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine Preisgleitklausel vereinbart wurde.

§ 5 Anzahlung, Abschläge und Fälligkeit

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung der vereinbarten Gesamtvergütung vor Leistungsbeginn zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der projektbezogenen Vereinbarung.

(2) Bei längerfristigen Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.

(3) Sofern keine gesonderte Frist vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu verlangen.

(5) Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge einzustellen.

(6) Aufrechnungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere:

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

(3) Für Schäden, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 7 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

(2) Verbindliche Termine gelten unter dem Vorbehalt vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers sowie dem Nichteintreten unvorhergesehener Ereignisse (höhere Gewalt, Lieferverzögerungen, Witterungsbedingungen).

(3) Gerät der Auftragnehmer durch eigenes Verschulden in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Rücktrittsrecht entsteht erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist.

(4) Höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streik, Pandemien oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer zu einer entsprechenden Fristverlängerung.

§ 8 Abnahme

(1) Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.

(2) Die Abnahme kann förmlich (durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls) oder konkludent (durch Inbetriebnahme, Nutzung oder Bezahlung ohne Vorbehalt) erfolgen.

(3) Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber, die Abnahme zu verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

(4) Mit der Abnahme gehen Besitz und Gefahr auf den Auftraggeber über. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

(5) Bei Beratungs- und Planungsleistungen hat der Auftraggeber etwaige Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Bei Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist.

(2) Bei Beratungs- und Planungsleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(3) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels.

(4) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gestatten.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel auf mangelhaften Angaben des Auftraggebers, unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruht.

(6) Für Bauleistungen gelten ergänzend die VOB/B, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(2) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für:

(3) Der Auftragnehmer unterhält eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen wird ein entsprechender Nachweis vorgelegt.

(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch innerhalb von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Bauleistungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an eingebrachten Materialien und Bauteilen bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Vergütung vor.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zu übereignen.

(3) Bei Planungs- und Konzeptleistungen verbleiben sämtliche Urheberrechte beim Auftragnehmer bis zur vollständigen Vergütung. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und das Projekt als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der DSGVO sowie den jeweils anwendbaren nationalen Datenschutzvorschriften.

§ 13 Kündigung

(1) Dauerhafte Vertragsverhältnisse können von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich ordentlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Im Falle der Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.